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   BGH, 20.01.1975 - AnwZ (B) 6/74   

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BGH, 20.01.1975 - AnwZ (B) 6/74 (https://dejure.org/1975,396)
BGH, Entscheidung vom 20.01.1975 - AnwZ (B) 6/74 (https://dejure.org/1975,396)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 6/74 (https://dejure.org/1975,396)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsberatung für ein den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenes geschäftliches Rechtsberatungsunternehmen - Rechtsberatung für eine Steuerberatungsgesellschaft - Abschluss eines Beratungsvertrages mit einem Rechtsberatungsunternehmen - Voraussetzungen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 63, 377
  • NJW 1975, 1127
  • MDR 1975, 576
  • DB 1975, 1023
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 19.11.1962 - AnwZ (B) 20/62

    Abhängige Stellung als Steuerrechtsberater

    Auszug aus BGH, 20.01.1975 - AnwZ (B) 6/74
    Wer für ein den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenes geschäftliches Rechtsberatungsunternehmen (hier: eine Steuerberatungsgesellschaft) Rechtrat erarbeitet, den dieses Unternehmen an seine Auftraggeber weitergibt, kann zur Rechtsanwaltschaft auch dann nicht zugelassen werden, wenn er zwar nicht Angestellter des Unternehmens, sondern mit diesem durch einen Beratungsvertrag verbunden ist, ihm aber gleichwohl die Eigenverantwortlichkeit gegenüber den Ratsuchenden fehlt (im Anschluß an BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann - nunmehr ausnahmslos - niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat, zu erteilen hat (vgl. BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60).

    Der Senat hat daher auch schon die allein auf mittelbare Rechtsberatung der Mandanten des Geschäftsherrn gerichtete Betätigung im Angestelltenverhältnis als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar angesehen (BGHZ 38, 241, 248; 40, 282, 285; BGH Beschlüsse vom 12. Februar 1963 - AnwZ (B) 27/62 - = EGE VII 123 und vom 1. Juli 1963 - AnwZ (B) 6/63).

    Denn wenn der Volljurist, dessen Rechtsrat den Mandanten eines Dritten, gerade etwa eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters zuteil wird, im Hintergrund bleibt, also seine Rechtsansicht nicht einmal persönlich vor den Mandanten vertreten darf, dann wird seine eigene Tätigkeit als die eines bloßen wissenschaftlichen Hilfsarbeiters abgestempelt und umso mehr der unverfälschte Charakter einer eigenverantwortlich vertretenen Rechtsmeinung gefährdet (BGHZ 38, 241, 247/248).

    Damit macht er sich ebenso zum Ausführenden der Gesellschaft, dessen Tätigkeit als die eines bloßen wissenschaftlichen Hilfsarbeiters abgestempelt wird, wie ein Angestellter der Gesellschaft, der nur noch im Hintergrund bleibt und den von ihm erarbeiteten Rechtsrat nicht einmal mehr vor den Mandanten vertreten darf, sondern Übermittler einschalten muß (BGHZ 38, 241, 247).

  • BGH, 11.11.1963 - AnwZ (B) 14/63

    Rechtsbetreuung durch Verbandssyndikus

    Auszug aus BGH, 20.01.1975 - AnwZ (B) 6/74
    Wer für ein den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenes geschäftliches Rechtsberatungsunternehmen (hier: eine Steuerberatungsgesellschaft) Rechtrat erarbeitet, den dieses Unternehmen an seine Auftraggeber weitergibt, kann zur Rechtsanwaltschaft auch dann nicht zugelassen werden, wenn er zwar nicht Angestellter des Unternehmens, sondern mit diesem durch einen Beratungsvertrag verbunden ist, ihm aber gleichwohl die Eigenverantwortlichkeit gegenüber den Ratsuchenden fehlt (im Anschluß an BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann - nunmehr ausnahmslos - niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat, zu erteilen hat (vgl. BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60).

    Entscheidend ist vielmehr, daß ihm die Eigenverantwortlichkeit fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird (BGHZ 40, 282, 287; BGH Beschlüsse vom 13. Oktober 1970 - AnwZ (B) 7/70 - = EGE XII 3; vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 18/71 - = EGE XII 18 und vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 3/74 -).

    Der Senat hat daher auch schon die allein auf mittelbare Rechtsberatung der Mandanten des Geschäftsherrn gerichtete Betätigung im Angestelltenverhältnis als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar angesehen (BGHZ 38, 241, 248; 40, 282, 285; BGH Beschlüsse vom 12. Februar 1963 - AnwZ (B) 27/62 - = EGE VII 123 und vom 1. Juli 1963 - AnwZ (B) 6/63).

    Anders ausgedrückt, wer sich - in welcher Form auch immer - zum lediglich Ausführenden eines den anwaltlichen Pflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens macht, entfremdet sich grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts (BGHZ 35, 287, 290; 40, 282, 285; BGH Beschlüsse vom 22. Januar 1962 - AnwZ (B) 34/61 - - EGE VII 33; vom 12. Februar 1963 - AnwZ (B) 27/62 - - EGE VII 123 und vom 1. Juli 1963 - AnwZ (B) 6/63 -).

  • BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 10/67

    Bürogemeinschaft eines Rechtsanwalts mit Steuerberatersozietät

    Auszug aus BGH, 20.01.1975 - AnwZ (B) 6/74
    Ob eine anderweitige Beschäftigung nach § 7 Nr. 8 BRAO mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist, richtet sich stets nach der konkreten Gestaltung der Tätigkeit (BGHZ 35, 385, 389; 49, 244, 245).

    Wäre das der Fall, stünde seiner Zulassung als Rechtsanwalt möglicherweise nichts mehr im Wege (vgl. etwa BGHZ 35, 385; 49, 244).

    Denn nach § 3 BRAO ist er der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten, also auch in Steuersachen (BGHZ 49, 244, 246).

  • BGH, 10.07.1961 - AnwZ (B) 16/61

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Angestellter eines Steuerberatungsunternehmens)

    Auszug aus BGH, 20.01.1975 - AnwZ (B) 6/74
    Wer für ein den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenes geschäftliches Rechtsberatungsunternehmen (hier: eine Steuerberatungsgesellschaft) Rechtrat erarbeitet, den dieses Unternehmen an seine Auftraggeber weitergibt, kann zur Rechtsanwaltschaft auch dann nicht zugelassen werden, wenn er zwar nicht Angestellter des Unternehmens, sondern mit diesem durch einen Beratungsvertrag verbunden ist, ihm aber gleichwohl die Eigenverantwortlichkeit gegenüber den Ratsuchenden fehlt (im Anschluß an BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann - nunmehr ausnahmslos - niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat, zu erteilen hat (vgl. BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60).

    Anders ausgedrückt, wer sich - in welcher Form auch immer - zum lediglich Ausführenden eines den anwaltlichen Pflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens macht, entfremdet sich grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts (BGHZ 35, 287, 290; 40, 282, 285; BGH Beschlüsse vom 22. Januar 1962 - AnwZ (B) 34/61 - - EGE VII 33; vom 12. Februar 1963 - AnwZ (B) 27/62 - - EGE VII 123 und vom 1. Juli 1963 - AnwZ (B) 6/63 -).

  • BGH, 06.02.1961 - AnwSt (R) 3/60

    Zum Ausschluß eines Richters im Ehrengerichtsverfahren. Veruntreeung: Ausschluß

    Auszug aus BGH, 20.01.1975 - AnwZ (B) 6/74
    Ob eine anderweitige Beschäftigung nach § 7 Nr. 8 BRAO mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist, richtet sich stets nach der konkreten Gestaltung der Tätigkeit (BGHZ 35, 385, 389; 49, 244, 245).

    Es kann zu Gunsten des Antragstellers davon ausgegangen werden, daß dieser neue Umstand in das Verfahren eingeführt werden kann, obwohl er erst eingetreten ist, nachdem der Vorstand der Antragsgegnerin das Gutachten nach § 8 BRAO bereits erstattet hatte (vgl. dazu BGHZ 35, 199; 35, 385, 386/387; 37, 255, 257).

    Wäre das der Fall, stünde seiner Zulassung als Rechtsanwalt möglicherweise nichts mehr im Wege (vgl. etwa BGHZ 35, 385; 49, 244).

  • BGH, 18.07.1966 - AnwZ (B) 1/66

    Syndikus eines Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverbandes

    Auszug aus BGH, 20.01.1975 - AnwZ (B) 6/74
    Wer für ein den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenes geschäftliches Rechtsberatungsunternehmen (hier: eine Steuerberatungsgesellschaft) Rechtrat erarbeitet, den dieses Unternehmen an seine Auftraggeber weitergibt, kann zur Rechtsanwaltschaft auch dann nicht zugelassen werden, wenn er zwar nicht Angestellter des Unternehmens, sondern mit diesem durch einen Beratungsvertrag verbunden ist, ihm aber gleichwohl die Eigenverantwortlichkeit gegenüber den Ratsuchenden fehlt (im Anschluß an BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann - nunmehr ausnahmslos - niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat, zu erteilen hat (vgl. BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60).

  • BGH, 20.03.1972 - AnwZ (B) 18/71

    Zulassung eines Rechtsanwalts als Angestellter eines Verbandes - Begriff des

    Auszug aus BGH, 20.01.1975 - AnwZ (B) 6/74
    Entscheidend ist vielmehr, daß ihm die Eigenverantwortlichkeit fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird (BGHZ 40, 282, 287; BGH Beschlüsse vom 13. Oktober 1970 - AnwZ (B) 7/70 - = EGE XII 3; vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 18/71 - = EGE XII 18 und vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 3/74 -).

    Deshalb kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf den Senatsbeschluß vom 20. März 1972 (AnwZ (B) 18/71 - EGE XII 18) berufen.

  • BGH, 01.07.1963 - AnwZ (B) 6/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.01.1975 - AnwZ (B) 6/74
    Der Senat hat daher auch schon die allein auf mittelbare Rechtsberatung der Mandanten des Geschäftsherrn gerichtete Betätigung im Angestelltenverhältnis als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar angesehen (BGHZ 38, 241, 248; 40, 282, 285; BGH Beschlüsse vom 12. Februar 1963 - AnwZ (B) 27/62 - = EGE VII 123 und vom 1. Juli 1963 - AnwZ (B) 6/63).

    Anders ausgedrückt, wer sich - in welcher Form auch immer - zum lediglich Ausführenden eines den anwaltlichen Pflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens macht, entfremdet sich grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts (BGHZ 35, 287, 290; 40, 282, 285; BGH Beschlüsse vom 22. Januar 1962 - AnwZ (B) 34/61 - - EGE VII 33; vom 12. Februar 1963 - AnwZ (B) 27/62 - - EGE VII 123 und vom 1. Juli 1963 - AnwZ (B) 6/63 -).

  • BGH, 12.02.1963 - AnwZ (B) 27/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.01.1975 - AnwZ (B) 6/74
    Der Senat hat daher auch schon die allein auf mittelbare Rechtsberatung der Mandanten des Geschäftsherrn gerichtete Betätigung im Angestelltenverhältnis als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar angesehen (BGHZ 38, 241, 248; 40, 282, 285; BGH Beschlüsse vom 12. Februar 1963 - AnwZ (B) 27/62 - = EGE VII 123 und vom 1. Juli 1963 - AnwZ (B) 6/63).

    Anders ausgedrückt, wer sich - in welcher Form auch immer - zum lediglich Ausführenden eines den anwaltlichen Pflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens macht, entfremdet sich grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts (BGHZ 35, 287, 290; 40, 282, 285; BGH Beschlüsse vom 22. Januar 1962 - AnwZ (B) 34/61 - - EGE VII 33; vom 12. Februar 1963 - AnwZ (B) 27/62 - - EGE VII 123 und vom 1. Juli 1963 - AnwZ (B) 6/63 -).

  • BGH, 12.02.1963 - AnwZ (B) 30/62

    Strafurteil und Zulassungsverfahren für Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 20.01.1975 - AnwZ (B) 6/74
    Bei der Festsetzung des Geschäftswertes, die auf § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO beruht, ist der Senat von den in BGHZ 39, 110, 115/116 niedergelegten Grundsätzen ausgegangen.
  • BGH, 10.07.1972 - AnwZ (B) 5/72

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 05.06.1961 - AnwZ (B) 13/61

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Versicherungsangestellter)

  • BGH, 25.06.1962 - AnwZ (B) 5/62

    Gutachten in Zulassungsverfahren (BRAO)

  • BGH, 01.07.1974 - AnwZ (B) 3/74

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 13.10.1970 - AnwZ (B) 7/70

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 22.01.1962 - AnwZ (B) 34/61

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Vorliegen eines Versagungsgrundes

  • BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter

    Entscheidend sei vielmehr, dass ihm bei solcher Tätigkeit die Eigenverantwortlichkeit im Verhältnis zum Rechtsuchenden fehle, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt werde (BGHZ 63, 377, 378 f; 65, 238, 239 ff; 68, 62, 63; vgl auch https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1977-01-17/AnwZ-_B_-23_76?from=0:2389108 BGH Beschluss vom 11.2.1974 - AnwZ (B) 8/73 - Juris RdNr 17 und BGH Beschluss vom 4.12.1989 - AnwZ (B) 56/89 - Juris RdNr 8 mwN) .

    Ihnen sei allein oder jedenfalls in erster Linie sein Dienstherr verantwortlich (BGHZ 63, 377, 379; 65, 238, 239) .

  • BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 9/75

    Steuerberater mit Zeichnungsbefugnis

    Ein bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellter Steuerberater kann zur Rechtsanwaltschaft auch dann nicht zugelassen werden, wenn er zeichnungsberechtigt ist (im Anschluß an BGHZ 63, 377).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann - nunmehr ausnahmslos - niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen hat (vgl. BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377).

    Deshalb hat der Senat in Fortführung seiner Rechtsprechung entschieden, daß zur Rechtsanwaltschaft auch nicht zugelassen werden kann, wer für ein solches Unternehmen Rechtsrat erarbeitet, den dieses Unternehmen an seine Auftraggeber weitergibt, wenn er zwar nicht Angestellter des Unternehmens, sondern mit diesem durch einen Beratungsvertrag verbunden ist, ihm aber gleichwohl die Eigenverantwortlichkeit gegenüber den Ratsuchenden fehlt (BGHZ 63, 377).

    Dagegen tritt der Antragsteller mit der Zeichnungsberechtigung allein nicht in eigene Rechtsbeziehungen zu den Ratsuchenden, den Auftraggebern seines Dienstherrn, so daß ihm, auch wenn er mit dem Zeichnungsrecht ausgestattet ist, für den von ihm auf dem Gebiet des Steuerrechts erteilten Rat die Eigenverantwortlichkeit gegenüber den Ratsuchenden in dem hier maßgeblichen Sinne fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird (vgl. auch BGHZ 63, 377).

    Anders wäre es nur, wenn der Antragsteller mit den anderen selbständigen Steuerberatern der Gesellschaft, für die er tätig ist, assoziiert oder ihnen sonst gleichgestellt wäre (BGHZ 49, 244; 63, 377, 381).

  • BGH, 13.11.1978 - AnwZ (B) 28/78

    Angestellter bei Steuerberatungsgesellschaft als Rechtsanwalt

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen, wie überhaupt Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hat (BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238; 68, 62).

    Wer sich - in welcher Form auch immer - zum lediglich Ausführenden eines den anwaltlichen Pflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens macht, entfremdet sich grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts (BGHZ 63, 377, 379 mit weiteren Nachweisen; 65, 238, 240; 68, 62, 63).

    Deshalb hat der Senat entschieden, daß zur Rechtsanwaltschaft auch nicht zugelassen werden kann, wer für ein solches Unternehmen Rechtsrat erarbeitet, den dieses Unternehmen an seine Auftraggeber weitergibt, wenn er zwar nicht Angestellter des Unternehmens, sondern mit diesem durch einen Beratungsvertrag verbunden ist, ihm aber gleichwohl die Eigenverantwortlichkeit gegenüber den Ratsuchenden fehlt (BGHZ 63, 377).

    Wie darüberhinaus die Gesellschaften ausgestaltet sein müssen, damit die Tätigkeit als Vertretungsorgan mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar ist, ja ob überhaupt eine dementsprechende Gestaltung der Rechtsverhältnisse vor allem bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung möglich ist, hat der Senat bisher offengelassen (BGHZ 63, 377, 381; 65, 238, 241; Beschluß vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 31/76 -).

  • BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 8/91

    Vereinbarkeit der Tätigkeit als Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH mit

    Eine mit dem Anwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit (§ 7 Nr. 8 BRAO) hat der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen, soweit der Anwaltsbewerber in abhängiger Stellung im Auftrag eines nicht dem anwaltlichen Standesrecht unterworfenen Dritten Rechtsrat erteilt, selbst wenn die Rechtsberatung an Gewicht und Zeitaufwand hinter anderen Aufgaben zurücktreten sollte (BGHZ 35, 287 ff; 38, 241 ff; 40, 282 ff; 63, 377 ff; 65, 238 ff; 72, 322 ff; 97, 204 ff [BGH 03.03.1986 - AnwZ B 1/86]; BGH, Beschluß vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 2/88, BRAK-Mitt. 1988, 271 f; BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 43/89, BRAK-Mitt. 1990, 110).

    Demgemäß hat der Senat bei denjenigen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses bei einem Steuerberater oder einer Steuerberatungsgesellschaft unmittelbar oder mittelbar Rechtsberatung (dazu gehört auch Steuerberatung) betreiben, eine unvereinbare Tätigkeit angenommen (BGHZ 38, 241 ff; 63, 377 ff; 65, 238 ff; 72, 322 ff).

    Ob eine anderweitige Beschäftigung mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist, richtet sich nach der konkreten Gestaltung der Tätigkeit (BGHZ 63, 377, 380).

  • BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 4/91

    Erteilung von Rechtsrat; Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer eines Rechtsrat

    Eine im Sinne des § 7 Nr. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO unvereinbare Tätigkeit hat der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen, soweit der Betreffende in abhängiger Stellung im Auftrag eines dem anwaltlichen Standesrecht nicht unterworfenen Dritten als Angestellter Rechtsberatung betreibt, selbst wenn diese an Gewicht und Zeitaufwand hinter anderen Aufgaben zurücktreten sollte (BGHZ 35, 287 ff.; 38, 241 ff.; 40, 282 ff.; 63, 377 ff.; 65, 238 ff.; 83, 350 ff.; 97, 204 ff. [BGH 03.03.1986 - AnwZ B 1/86]; BGH, Beschl. vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 2/88, BRAK-Mitt. 1988, 271 f.; BGH, Beschl. vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 62/88, BGHR (Z) BRAO § 7 Nr. 8 abhängige Stellung 1; BGH, Beschl. vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 43/89, BRAK-Mitt. 1990, 110).

    Ob eine anderweitige Beschäftigung mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist, richtet sich nach der konkreten Gestaltung der Tätigkeit (BGHZ 63, 377, 380).

    Als mit dem Anwaltsberuf gleichermaßen unvereinbare mittelbare Rechtsberatung hat es der Senat angesehen, wenn der Betreffende für den Dienstherrn Rechtsauskünfte ausarbeitet, selbst aber gegenüber dem zu beratenden Publikum nicht in Erscheinung tritt (BGHZ 38, 241, 247; 63, 377, 379; 65, 238, 240; Beschl. vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 11/77).

  • BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 35/81

    Rechtsbesorgung in abhängiger Stellung

    Entscheidend ist vielmehr, daß ihm bei solcher Tätigkeit die Eigenverantwortlichkeit im Verhältnis zum Rechtsuchenden fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird (BGHZ 63, 377, 378 f.; 65, 238, 239 ff.; 68, 62, 63) [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 23/76].

    Ihnen ist allein oder jedenfalls in erster Linie sein Dienstherr verantwortlich (BGHZ 63, 377, 379; 65, 238, 239).

  • BGH, 16.10.1978 - AnwZ (B) 15/78

    Angestellter einer Rechtsschutzversicherung als Rechtsanwalt

    Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden, wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hat, auch wenn das nur mittelbar geschieht (BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238; 68, 62).

    Denn wer für einen den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsrat erarbeitet, den dieser weitergibt, kann zur Rechtsanwaltschaft auch dann nicht zugelassen werden, wenn er zwar nicht Angestellter des Geschäftsherrn ist, sondern mit diesem durch einen Beratungsvertrag verbunden ist, ihm aber gleichwohl die Eigenverantwortlichkeit gegenüber den Ratsuchenden fehlt (BGHZ 63, 377).

  • BGH, 04.12.1989 - AnwZ (B) 43/89

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für abhängig beschäftigten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats widerspricht es dem Berufsbild des Rechtsanwalts, der unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist (§ 3 Abs. 1 BRAO), wenn er in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Dienstherrn Dritten Rechtsrat erteilt, selbst wenn dies an Gewicht und Zeitaufwand hinter anderen Aufgaben zurücktreten sollte (BGHZ 35, 287; 38, 241; 63, 377, 378; 65, 238, 239; 83, 350, 352; 97, 204, 206 f [BGH 03.03.1986 - AnwZ B 1/86]).

    Ihnen ist allein oder jedenfalls in erster Linie sein Dienstherr verantwortlich (BGHZ 63, 377, 378 f; 65, 238, 239).

  • BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 23/76

    Rechtsbesorgung in abhängiger Stellung

    Wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen hat, kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden (vgl. BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238).

    Wer sich - in welcher Form auch immer - zum lediglich Ausführenden eines den anwaltlichen Pflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens macht, entfremdet sich grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts (vgl. BGHZ 63, 377, 379 mit weiteren Nachweisen; auch BGHZ 65, 238, 240).

  • BFH, 09.04.1981 - V R 104/79

    Rechtsanwalt - Geschäftsführung - Rechtspflege

    Es ist mit dem Beruf eines Rechtsanwalts weiterhin unvereinbar daß er in abhängiger Stellung den Mitgliedern des Verbandes Rechtsrat erteilt, da der Verband nicht den anwaltschaftlichen Standespflichten unterworfen ist und das berufsbildprägende Erfordernis der Eigenverantwortlichkeit im Verhältnis zum Ratsuchenden nicht gewahrt ist (vgl. Beschlüsse des BGH vom 20. Januar 1975 AnwZ (B) 6/74, BGHZ 63, 377 und vom 10. November 1975 AnwZ (B) 14/75, BGHZ 65, 241).

    Entscheidend ist dabei, daß der Rechtsraterteilende hier nicht eigenverantwortlich dem Ratsuchenden gegenübertritt, sondern als Ausführender eines anderen fungiert (vgl. BGHZ 63, 377).

  • BGH, 03.12.2010 - AnwZ (B) 105/09

    Prozessuale Auswirkungen der fehlenden Beiziehung von Akten über Strafverfahren

  • BGH, 07.04.1989 - AnwZ (B) 54/88

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 1/86

    Unvereinbarkeit einer Tätigkeit als angestellter Rechtsberatender der

  • BGH, 06.07.1992 - AnwZ (B) 19/92

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Ausübung einer mit dem Anwaltsberuf nicht zu

  • BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 63/85

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eines in einer abhängigen Stellung

  • BGH, 10.10.1977 - AnwZ (B) 11/77

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Merkmale einer mittelbaren Rechtsberatung

  • BGH, 10.11.1986 - AnwSt (R) 4/86

    Begriff des Auftraggebers eines bei einem Genossenschafts-Dachverband

  • BGH, 13.02.1989 - AnwZ (B) 62/88

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Beratungstätigkeit für einen

  • BGH, 26.06.1978 - AnwZ (B) 7/78

    Abgeordnetenmandat und Anwaltsberuf

  • BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 14/74

    Syndikus eines öffentlich-rechtlichen Bankinstituts als Rechtsanwalt

  • BGH, 21.12.1981 - AnwZ (B) 19/81

    Rechtsmittel

  • BGH, 23.02.1987 - AnwZ (B) 33/86

    Festsetzung des Geschäftswerts in Zulassungssachen

  • BGH, 27.09.1982 - AnwZ (B) 27/81

    Festsetzung eines Geschäftswerts - Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • BGH, 18.10.1982 - AnwZ (B) 19/82

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.10.1982 - AnwZ (B) 23/82

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.09.1982 - AnwZ (B) 4/82

    Geschäftswertfestsetzung in Zulassungssachen - Maßgeblichkeit der aus der

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.04.1995 - 3 L 302/93

    Pflichtmitgliedschaft; Versorgungswerk; Versorgungsabgabe; Steuerberatung

  • BGH, 05.11.1984 - AnwZ (B) 26/84

    Rechtsanwalt - Zulassung - Wissenschaftliche Hilfskraft

  • BGH, 27.06.1983 - AnwZ (B) 35/82

    Rücknahme einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Vermögensverfall eines

  • BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 1/83

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 18.10.1982 - AnwZ (B) 9/82

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 34/81

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 06.10.1980 - AnwZ (B) 17/80

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 13.02.1984 - AnwZ (B) 33/83

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.06.1983 - AnwZ (B) 4/83

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 12.11.1979 - AnwZ (B) 12/78

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 06.10.1980 - AnwZ (B) 15/80

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.12.1979 - 2 A 60/78

    Rechtswidrigkeit der Versagung einer beantragten Erlaubnis zur Rechtsberatung ;

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